Der Energieausweis dokumentiert die Energieeffizienz eines Gebäudes in amtlicher Form. Wann er Pflicht ist, was er zeigt, welche Bußgelder drohen und was der Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ist – hier im Überblick.
Der Energieausweis enthält den Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a), die CO₂-Emissionen in kg/(m²·a), die Endenergiebedarfswerte je Energieträger und die Einordnung in eine Effizienzklasse von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient). Diese Effizienzklasse ist an die Skala der Haushaltsgerätebezeichnungen angelehnt und ermöglicht einen schnellen Vergleich.
Darüber hinaus enthält der Ausweis Modernisierungsempfehlungen, mit denen der Eigentümer auf wirtschaftlich sinnvolle Sanierungsmaßnahmen hingewiesen wird. Der Ausweis ist kein Gutachten und gibt keine Gewähr für den tatsächlichen Verbrauch – er beschreibt einen normierten Betrieb unter Standardbedingungen.
Die Effizienzklasse richtet sich nach dem Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a). Die farbige Skala gibt auf einen Blick Auskunft über die energetische Qualität des Gebäudes.
Maßgeblich ist der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a) – also die auf die Nettogrundfläche bezogene Menge Primärenergie, die das Gebäude unter Standardbedingungen jährlich benötigt.
Es gibt zwei Arten des Energieausweises. Welcher ausgestellt werden darf oder muss, hängt von Gebäudeart, Baujahr und Nutzung ab.
Der Energieausweis muss gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben enthalten. Fehlende oder falsche Angaben können zu Ordnungswidrigkeiten führen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in mehreren Paragraphen, wann ein Energieausweis ausgestellt, vorgelegt oder ausgehängt werden muss.
Bei Neubauten ist ein Energieausweis verpflichtend. Er muss ausgestellt und dem Bauherrn ausgehändigt werden.
§ 80 GEGBei Verkauf muss der Energieausweis potenziellen Käufern unaufgefordert gezeigt und beim Vertragsabschluss übergeben werden.
§ 80 GEGBei Neuvermietung muss der Ausweis bei Besichtigungen zugänglich sein und bei Vertragsabschluss in Kopie übergeben werden.
§ 80 GEGIn kommerziellen Immobilienanzeigen (print und online) müssen Effizienzklasse, Primärenergiebedarf und Heizungsart angegeben werden.
§ 16a GEGGebäude mit starkem Publikumsverkehr und mehr als 500 m² Nutzfläche müssen den Energieausweis gut sichtbar aushängen.
§ 80 Abs. 6 GEGNach Ablauf der 10-jährigen Gültigkeitsdauer muss bei Vorlage- und Aushangpflicht ein neuer Ausweis ausgestellt werden.
§ 80 GEGOrdnungswidrigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) können mit Bußgeldern geahndet werden. Die Nichtausstellung oder Nichtvorlage des Energieausweises, fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen oder das Fehlen der DIBt-Registriernummer können Bußgelder von bis zu 15.000 € nach sich ziehen. Auch die vorsätzliche Erstellung durch eine nicht berechtigte Person ist bußgeldbewehrt.
Jeder seit 2014 ausgestellte Energieausweis muss beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert sein und eine eindeutige Registriernummer tragen. Die DIBt führt Stichprobenkontrollen durch, um die Qualität der ausgestellten Energieausweise zu überprüfen. Energieberater, die den Ausweis ausstellen, tragen die fachliche Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.
Unsere zertifizierten Energieberater erstellen rechtskonforme Energieausweise für Nichtwohngebäude und Wohngebäude – mit DIBt-Registrierung und vollständiger Dokumentation.
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