Unternehmenskontext, Systemgrenzen und Auftaktbesprechung: Was der zweite Teil des Auditberichts enthalten muss — und warum lückenhafte Hintergrundinformationen die häufigste Ursache für BAFA-Rückfragen sind.
Die Hintergrundinformationen bilden den zweiten Teil des Energieauditberichts nach DIN EN 16247. Sie schaffen den Rahmen für alle nachfolgenden Analysen: Wer ist das Unternehmen, was wurde untersucht, über welchen Zeitraum und auf welcher normativen Grundlage? Ohne vollständige Hintergrundinformationen fehlt dem Bericht die Nachvollziehbarkeit.
Allgemeine Anforderungen: Gilt für alle Audittypen; regelt Prozess, Qualifikation des Auditors, Berichtsanforderungen und Mindestinhalte der Hintergrundinformationen.
Gebäude: Spezifische Anforderungen für Gebäudeaudits; thermische Hülle, Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung.
Prozesse: Gilt für Produktionsprozesse und industrielle Anlagen; Lastprofile, spezifische Energiekennzahlen, Prozessintegration.
Transport: Fuhrpark und Transportlogistik; Kraftstoffverbrauch je Fahrzeugklasse, Routenoptimierung, Fahrzeugauslastung.
Jeder Standort des Unternehmens wird mit Anschrift, Funktion und Verbrauchsanteil aufgeführt. Standorte mit mindestens 10 % des Gesamtenergieverbrauchs müssen vom Auditor persönlich begangen werden — das ist normative Pflicht, nicht Ermessenssache.
Die Auftaktbesprechung ist kein informelles Vorgespräch, sondern ein normativ verankerter Schritt des Auditprozesses. Das Protokoll ist Pflichtbestandteil des Berichts und wird bei der BAFA-Prüfung explizit kontrolliert.
Exaktes Datum der Auftaktbesprechung, Ort (Standort oder online), Dauer des Gesprächs.
Name und Funktion aller Teilnehmer (z. B. Energiebeauftragter, Technischer Leiter, Auditor, Assistenz).
Welche Standorte und Energieträger werden einbezogen? Begründung für Ausschlüsse dokumentieren.
Welche Verbrauchsdaten liegen vor? Was muss noch beschafft werden? Wer ist Ansprechpartner?
Audit-Scope, Methodik, geplante Begehungstermine, Ansprechpartner je Bereich, Berichtsfristen.
Protokoll von Auditor und Unternehmensvertreter gegengezeichnet oder per E-Mail bestätigt.
Die verwendeten Energiepreise sind die Grundlage aller Wirtschaftlichkeitsrechnungen im Bericht. Sie müssen mit Datum und Quelle belegt sein — veraltete oder nicht belegte Preise führen zu unzuverlässigen Amortisationsberechnungen.
| Energieträger | Preis netto | Einheit | Quelle | Gültig ab |
|---|---|---|---|---|
| Strom (Netz) | 0,228 | €/kWh | Stromrechnung Q1/2025 | 01.01.2025 |
| Erdgas | 0,062 | €/kWh | Gasrechnung Q1/2025 | 01.01.2025 |
| Fernwärme | 0,085 | €/kWh | Versorgerpreisblatt 2025 | 01.03.2025 |
| Heizöl EL | 0,098 | €/kWh | Händlerangebot März 2025 | 15.03.2025 |
| Diesel (Fuhrpark) | 1,52 | €/Liter | Tankkarten-Abrechnung | 01.01.2025 |
Diese Mängel sind die häufigsten Ursachen für BAFA-Rückfragen im Bereich Hintergrundinformationen: