DIN EN 16247-1

Die 90-Prozent-Regel im Energieaudit – Abdeckung, Ausnahmen und Dokumentation

Welche Energiemengen müssen erfasst werden, welche Verbraucher dürfen ausgeschlossen werden – und wie halten Sie Ausnahmen revisionssicher fest. Alles Wichtige zur Mindestabdeckung nach DIN EN 16247.

Aktualisiert Mai 2026 ca. 8 Min. Lesezeit DIN EN 16247-1:2022

Was bedeutet die 90-Prozent-Regel?

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 verlangt keine vollständige Erfassung jedes einzelnen Steckdosenverbrauchers. Die Norm erlaubt eine praxisorientierte Abgrenzung: Mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs eines Unternehmens müssen durch die Bestandsaufnahme und Analyse abgedeckt werden.

Die restlichen bis zu 10 % dürfen unter bestimmten Bedingungen unberücksichtigt bleiben – sie müssen aber explizit benannt, geschätzt und begründet ausgeschlossen werden. Eine stille Lücke im Auditbericht ist kein zulässiger Ausschluss.

Wichtig: Die 90-%-Schwelle kann entweder trägerspezifisch (je Energieträger einzeln) oder als verbrauchsgewichtetes Gesamtergebnis über alle Energieträger nachgewiesen werden. In der Auditpraxis hat sich die trägerweise Auswertung bewährt, weil sie Lücken bei einzelnen Energieträgern sofort sichtbar macht.

Beispiel: Abdeckungsampel nach Energieträger

Energieträger Jahresverbrauch Abdeckung Status
Strom 1.820.000 kWh
96 %
Erdgas 940.000 kWh
93 %
Kraftstoff (Flotte) 310.000 kWh
81 %
Heizöl (Notaggregat) 18.000 kWh
100 %
Gewichtete Gesamtabdeckung: 92,4 %

Kraftstoff (Flotte) unterschreitet die 90-%-Marke trägerspezifisch – fehlende Tankkarten-Auswertungen sind die häufigste Ursache. Der gewichtete Gesamtdurchschnitt liegt dennoch über 90 %.

Liegt ein einzelner Energieträger unter 90 %, ist das kein automatischer Fehler – solange das verbrauchsgewichtete Gesamtergebnis die Schwelle übersteigt und der Ausschluss sauber begründet wird. Liegt jedoch auch die Gesamtabdeckung unter 90 %, muss nacherfasst werden.

Signifikante Energieeinsätze (SEU) – immer Pflicht

Unabhängig von der 90-%-Gesamtregel gilt eine absolute Erfassungspflicht für sogenannte Signifikante Energieeinsätze (SEU). Als signifikant eingestuft ist jeder Verbraucher oder jede Anlage, die allein mindestens 10 % des gesamten Unternehmensenergieverbrauchs auf sich vereint.

SEU dürfen nicht aus dem Audit herausgenommen werden – auch dann nicht, wenn ihr Ausschluss rechnerisch zu einer Abdeckung von weit über 90 % führen würde. Die Norm fordert hier ausdrücklich eine vollständige Analyse inklusive Einsparpotenzialbeurteilung.

≥ 10 %
Signifikanter Energieeinsatz (SEU)
Immer Pflicht
5–10 %
Relevanter Verbraucher
Empfohlen
< 5 %
Kleinverbraucher
Ausschluss möglich

Typische SEU in der betrieblichen Praxis sind:

Praxis-Hinweis: Der SEU-Status wird anhand des tatsächlichen Vorjahresverbrauchs ermittelt. Werden während des Audits neue Anlagen in Betrieb genommen, kann sich die Einstufung für das Folgeaudit verschieben. Halten Sie die Berechnungsgrundlage transparent im Bericht fest.

Dokumentation von Ausnahmen – so geht es richtig

Wenn Verbraucher bewusst aus der Betrachtung ausgeschlossen werden, muss der Auditbericht das transparent machen. Pauschale Sätze wie "Kleinverbraucher wurden nicht berücksichtigt" genügen nicht. Die Anforderungen an eine valide Ausnahmedokumentation sind klar:

  1. Ausgeschlossene Systeme namentlich benennen Jedes ausgeschlossene Aggregat, jede Anlage oder jede Gebäudezone wird explizit aufgeführt – mit Bezeichnung und Standort.
  2. Geschätzten Verbrauchsanteil angeben Auch wenn keine Messkurve vorliegt: Schätzen Sie den Jahresverbrauch anhand von Nennleistung, Betriebsstunden und Nutzungsgrad. Eine Bandbreite (z. B. "ca. 12.000–15.000 kWh/a") ist besser als kein Wert.
  3. Ausschlussgrund plausibel begründen Anerkannte Gründe: fehlende Messinfrastruktur, unverhältnismäßiger Erhebungsaufwand, eindeutig vernachlässigbarer Anteil am Gesamtverbrauch.
  4. Gesamtabdeckungsquote dokumentieren Weisen Sie abschließend rechnerisch nach, dass trotz aller Ausschlüsse die 90-%-Grenze entweder trägerweise oder gewichtet insgesamt eingehalten wird.
  5. Bei Mehrstandort-Audits: standortweise Aufstellung Jeder Standort braucht eine eigene Abdeckungsrechnung. Ein "Ausgleich" zwischen gut und schwach abgedeckten Standorten ist nicht zulässig.

Musteraufstellung: Ausgeschlossene Verbraucher

Verbraucher / System Standort Gesch. Verbrauch Anteil gesamt Erfasst Ausschlussgrund
Pausenraum-Kaffeemaschinen (5 Stk.) Werk A ca. 3.500 kWh/a < 0,1 % Nein Vernachlässigbarer Anteil, keine Submessung vorhanden
Außenbeleuchtung Parkplatz Werk A + B ca. 8.200 kWh/a 0,3 % Nein Keine separate Ablesung; Schätzung über Betriebsstunden
Mietfahrzeuge (externe Leasing-Flotte) Vertrieb ca. 55.000 kWh/a 1,8 % Nein Tankabrechnungen nur aggregiert; Einzelfahrzeug-Daten nicht verfügbar
Mitarbeiterbüros Verwaltungsgebäude Zentrale ca. 42.000 kWh/a 1,4 % Ja

Summe der nicht erfassten Verbraucher: ca. 2,2 % – Gesamtabdeckung verbleibt über 90 %.

Typische Fallen bei der Abdeckungsprüfung

In Audits treten bestimmte Erfassungslücken immer wieder auf. Wer diese Blindstellen von Anfang an im Blick behält, vermeidet aufwändige Nacharbeiten und mögliche Beanstandungen.

Fahrzeugflotte vergessen

Kraftstoff für Firmenwagen wird häufig gar nicht in den Energiedatensatz einbezogen, obwohl er bei vielen KMU 15–25 % des Gesamtverbrauchs ausmacht.

Druckluft ohne Eigenmessung

Kompressorleistung steht im Typenschild, aber Betriebsstunden und Teillast fehlen. Ohne Schätzansatz bleibt die Druckluft pauschal unbewertet.

Mieterstrom ausgeblendet

Energie, die Mieter direkt beim Versorger beziehen, erscheint nicht auf der Hauptrechnung. Wird sie pauschal ignoriert, fehlen unter Umständen erhebliche Verbrauchsblöcke.

Prozesswärme aus Abwärme

Intern genutzte Abwärme (z. B. aus Kompressoren oder Produktionsanlagen) wird oft weder als Energieinput noch als Energieeinsatz bilanziert.

Einzelne Betriebsstätten fehlen

Bei Mehrstandort-Audits wird gelegentlich eine kleine Zweigstelle komplett ausgelassen. Da jeder Standort separat die 90-%-Marke erfüllen muss, ist das ein Mangel.

PV-Eigenverbrauch nicht bilanziert

Photovoltaik-Eigenverbrauch taucht auf keiner Energierechnung auf. Wird er nicht gesondert erfasst, fehlt dieser Energiestrom vollständig in der Verbrauchsbilanz.

FAQ zur 90-Prozent-Regel

Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen rund um Mindestabdeckung und Ausnahmen.

Die 90-Prozent-Regel legt fest, dass im Rahmen eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs eines Unternehmens durch die Bestandsaufnahme und Analyse abgedeckt sein müssen. Energieträger oder Verbraucher unterhalb dieser Schwelle dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit schriftlicher Begründung aus der Betrachtung ausgeschlossen werden – müssen aber im Bericht benannt und geschätzt werden.
Beide Ansätze sind zulässig. Entweder wird die 90-%-Abdeckung je Energieträger (Strom, Erdgas, Heizöl, Kraftstoff usw.) einzeln nachgewiesen, oder die verbrauchsgewichtete Gesamtabdeckung über alle Energieträger hinweg erreicht mindestens 90 %. In der Praxis empfiehlt sich die trägerweise Auswertung, weil sie Lücken bei einzelnen Energieträgern sofort aufzeigt und der Auditbericht damit transparenter und prüffähiger wird.
Als Signifikanter Energieeinsatz (SEU) gilt jeder Verbraucher oder jede Anlage, deren Energieverbrauch mindestens 10 % des gesamten Unternehmensenergieverbrauchs ausmacht. Solche Verbraucher müssen unabhängig von der 90-%-Gesamtabdeckung vollständig im Audit erfasst und analysiert werden – ein Ausschluss ist nicht zulässig. Typische SEU sind Druckluftanlagen, Großkältemaschinen, Produktionsöfen oder Fahrzeugflotten bei transportintensiven Unternehmen.
Ausgeschlossene Energieverbraucher müssen im Auditbericht namentlich aufgeführt werden, ihr geschätzter Energieanteil am Gesamtverbrauch ist anzugeben, und der Ausschlussgrund muss plausibel begründet werden. Anerkannte Gründe sind fehlende Messinfrastruktur für kleine Verbraucher, unverhältnismäßiger Erhebungsaufwand oder ein eindeutig vernachlässigbarer Verbrauchsanteil. Eine pauschale Erwähnung ohne Schätzung des Anteils ist nicht ausreichend.
Ja. Bei Audits über mehrere Standorte muss jeder einzelne Standort die 90-%-Abdeckung für sich erreichen. Eine Kompensation – also das Ausgleichen eines unterabgedeckten Standorts durch einen anderen mit höherer Abdeckungsquote – ist nicht zulässig. Im Auditbericht sind die Abdeckungsquoten standortweise separat nachzuweisen und auszuweisen.

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